Versorgungsämter.org

Hessen

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

Zuständig für 72 Städte und Gemeinden mit rund 1.105.375 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Auf der Karte zeigen
Online
GdB und Schwerbehindertenausweis online beantragen
Amtlicher Dienst. Hinweise zu Unterschrift und Nachweisen dort beachten.
Website der Behörde
rp-giessen.hessen.de

Amtliche Kontaktangaben, Stand 23.10.2026: Quelle 1, Quelle 2. Vor einem Besuch die Angaben auf der Website der Behörde prüfen.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt zuständig. Maßgeblich ist Ihr Wohnort.

Gut zu wissen

Antrag, Unterlagen und Ihre nächsten Schritte, kurz erklärt.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt?

Anschrift: Schottener Weg 3, 64289 Darmstadt. Telefon: +49 6151 738 0. E-Mail: poststelle@havs-dar.hessen.de.

Für welche Orte ist Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt zuständig?

Für 72 Städte und Gemeinden, darunter Darmstadt, Rüsselsheim am Main, Bensheim, Viernheim, Lampertheim, Mörfelden-Walldorf, Griesheim, Heppenheim (Bergstraße) und weitere.

Was brauche ich für den Antrag?

Nennen Sie Ihre Beeinträchtigungen und behandelnden Praxen im amtlichen Formular. Fügen Sie vorhandene aktuelle Befundberichte bei; die Behörde teilt Ihnen mit, welche Nachweise und Einwilligungen noch nötig sind. Senden Sie medizinische Unterlagen unmittelbar an die Behörde.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt unter anderem davon ab, wann die ärztlichen Unterlagen vorliegen. Eine feste allgemeine Bearbeitungszeit können wir nicht nennen. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach.

Kann ich zunächst einen formlosen Antrag stellen?

Ja. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Feststellung der Behinderung und des GdB nach § 152 SGB IX beantragen. Nennen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bitten Sie um die Vordrucke und reichen Sie die geforderten Unterlagen nach. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absenden.