So stellen Sie den Antrag
- Suchen Sie die zuständige Stelle über Ihren Wohnort. Nutzen Sie den amtlichen Online-Antrag oder das Formular des Landes. Beachten Sie, ob nach einem Online-Antrag noch eine Unterschrift oder Unterlagen per Post nötig sind.
- Sie können auch zunächst formlos beantragen: „Hiermit beantrage ich die Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX.“ Nennen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift und bitten Sie um die nötigen Formulare (§ 9 SGB X). Die Antragswirkung richtet sich nach dem Eingang, nicht dem Absenden.
- Nach § 152 Abs. 1 SGB IX wird grundsätzlich der Zustand zum Zeitpunkt des Antrags festgestellt. Eine frühere Feststellung können Sie beantragen, wenn Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Eine rückwirkende Anerkennung ist deshalb nicht automatisch ausgeschlossen, aber auch nicht garantiert.
Unterlagen und ärztliche Nachweise
- Tragen Sie die längerfristigen Beeinträchtigungen und behandelnden Praxen im amtlichen Formular ein. Aktuelle Befundberichte und Krankenhaus- oder Reha-Berichte können die Prüfung unterstützen. Beachten Sie die Hinweise Ihrer Behörde zu Nachweisen und Schweigepflichtentbindungen.
- Medizinische Unterlagen gehören unmittelbar zur Behörde, nicht in öffentliche Nachrichten oder Zahlungsangaben. Ein formloser Antrag ersetzt die später geforderten Angaben und Nachweise nicht.
- Ein Lichtbild wird für die Ausweisausstellung grundsätzlich ab zehn Jahren benötigt; unter zehn Jahren ist der Ausweis ohne Lichtbild auszustellen (§ 5 SchwbAwV).
Wie lange dauert es?
Eine einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von den benötigten ärztlichen Unterlagen ab. § 152 Abs. 1 SGB IX verweist bei erwerbstätigen Antragstellenden auf besondere Fristen; die sechs Monate des § 88 SGG sind keine allgemeine zugesagte Bearbeitungszeit. Fragen Sie beim Amt nach, wenn längere Zeit keine Nachricht kommt.
Rechtsgrundlagen
- § 152 SGB IX: Antrag, GdB und Ausweis
- § 2 SGB IX: Schwerbehinderung
- § 9 SGB X: Nichtförmlichkeit
- § 5 SchwbAwV: Lichtbild
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.