Gültigkeit und neuer Ausweis
Die Gültigkeit wird grundsätzlich auf längstens fünf Jahre ab dem Ausstellungsmonat befristet. Ist eine wesentliche gesundheitliche Änderung nicht zu erwarten, kann ein unbefristeter Ausweis ausgestellt werden (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV). Für Kinder und befristete Aufenthaltstitel gelten Sonderregeln (§ 6 Abs. 3–5). Fragen Sie vor Ablauf nach einem neuen Ausweis und dem benötigten Foto.
Bei Verlust
Melden Sie den Verlust der zuständigen Behörde und bitten Sie um Ersatzausstellung. Nennen Sie Name, Geburtsdatum, Anschrift und, falls bekannt, Aktenzeichen. Nutzen Sie die amtlichen Hinweise zu Foto und Identitätsnachweis. Ein verlorener Ausweis führt nicht allein zu einer neuen Bewertung der Behinderung.
Geänderte Gesundheit
Geht es um eine Verschlimmerung oder neue dauerhafte Einschränkungen, ist ein Antrag auf Neufeststellung ein anderer Vorgang als der Ersatz einer Karte. Die Behörde kann bei der Neufeststellung den gesamten Zustand überprüfen.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.