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Ratgeber · Stand 23.10.2026

Nachteilsausgleiche: Steuern, Arbeit, Rente und Mobilität

Nicht jede Vergünstigung gilt bei jedem GdB. Manche setzen Schwerbehinderung oder bestimmte Merkzeichen voraus. Ein Pauschbetrag ist ein Steuerabzug, keine Auszahlung.

Pauschbetrag
ab GdB 20
§ 33b EStG
Zusatzurlaub
5 Arbeitstage
bei einer Fünftagewoche, § 208 SGB IX

Behinderten-Pauschbetrag

Der jährliche Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG beträgt bei mindestens folgendem GdB:

  • 20: 384 Euro · 30: 620 Euro · 40: 860 Euro
  • 50: 1.140 Euro · 60: 1.440 Euro · 70: 1.780 Euro
  • 80: 2.120 Euro · 90: 2.460 Euro · 100: 2.840 Euro
  • Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen: 7.400 Euro statt des GdB-abhängigen Betrags. Keine zusätzliche Addition beider Pauschbeträge.

Arbeit und Gleichstellung

  • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten fünf zusätzliche Arbeitstage bei einer Fünftagewoche; bei anderer Wochenverteilung entsprechend mehr oder weniger (§ 208 SGB IX).
  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ausnahmen und Einschränkungen stehen insbesondere in § 173 SGB IX, unter anderem für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Das ist kein absoluter Schutz vor jeder Kündigung.
  • Gleichstellung: Mit GdB 30 oder 40 können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Sie bringt keinen Schwerbehindertenausweis, keinen Zusatzurlaub und keine Freifahrt (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Altersrente

Für ab 1964 Geborene nennt § 37 SGB VI die Altersgrenze 65, eine Wartezeit von 35 Jahren und Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 möglich. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist der Zugangsfaktor für jeden vorzeitigen Monat um 0,003 niedriger. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsregeln des § 236a SGB VI. Wie viele Monate und welche Übergangsregeln in Ihrem Fall gelten, muss die Deutsche Rentenversicherung berechnen; eine Gleichstellung genügt hierfür nicht.

Wertmarke, Freifahrt und Kfz-Steuer

  • Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt einen entsprechend gekennzeichneten Ausweis und grundsätzlich eine gültige Wertmarke voraus (§§ 228–230 SGB IX). Der aktuelle Preis steht bei Ihrer Behörde.
  • Für H oder Bl und für bestimmte Empfänger existenzsichernder Leistungen ist die Wertmarke nach § 228 Abs. 4 SGB IX kostenlos. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
  • Kfz-Steuer: Bei aG, H oder Bl ist eine Befreiung möglich; bei G oder Gl grundsätzlich eine Ermäßigung um 50 Prozent, wenn auf die Freifahrt verzichtet wird (§ 3a KraftStG). Die Vergünstigung muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Nutzungsbeschränkungen beachten.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

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