Behinderten-Pauschbetrag
Der jährliche Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG beträgt bei mindestens folgendem GdB:
- 20: 384 Euro · 30: 620 Euro · 40: 860 Euro
- 50: 1.140 Euro · 60: 1.440 Euro · 70: 1.780 Euro
- 80: 2.120 Euro · 90: 2.460 Euro · 100: 2.840 Euro
- Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen: 7.400 Euro statt des GdB-abhängigen Betrags. Keine zusätzliche Addition beider Pauschbeträge.
Arbeit und Gleichstellung
- Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten fünf zusätzliche Arbeitstage bei einer Fünftagewoche; bei anderer Wochenverteilung entsprechend mehr oder weniger (§ 208 SGB IX).
- Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ausnahmen und Einschränkungen stehen insbesondere in § 173 SGB IX, unter anderem für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Das ist kein absoluter Schutz vor jeder Kündigung.
- Gleichstellung: Mit GdB 30 oder 40 können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Sie bringt keinen Schwerbehindertenausweis, keinen Zusatzurlaub und keine Freifahrt (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Altersrente
Für ab 1964 Geborene nennt § 37 SGB VI die Altersgrenze 65, eine Wartezeit von 35 Jahren und Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 möglich. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist der Zugangsfaktor für jeden vorzeitigen Monat um 0,003 niedriger. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsregeln des § 236a SGB VI. Wie viele Monate und welche Übergangsregeln in Ihrem Fall gelten, muss die Deutsche Rentenversicherung berechnen; eine Gleichstellung genügt hierfür nicht.
Wertmarke, Freifahrt und Kfz-Steuer
- Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt einen entsprechend gekennzeichneten Ausweis und grundsätzlich eine gültige Wertmarke voraus (§§ 228–230 SGB IX). Der aktuelle Preis steht bei Ihrer Behörde.
- Für H oder Bl und für bestimmte Empfänger existenzsichernder Leistungen ist die Wertmarke nach § 228 Abs. 4 SGB IX kostenlos. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
- Kfz-Steuer: Bei aG, H oder Bl ist eine Befreiung möglich; bei G oder Gl grundsätzlich eine Ermäßigung um 50 Prozent, wenn auf die Freifahrt verzichtet wird (§ 3a KraftStG). Die Vergünstigung muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Nutzungsbeschränkungen beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 33b EStG: sämtliche Pauschbeträge
- § 208 SGB IX: Zusatzurlaub
- § 168 SGB IX: Kündigungsschutz
- § 173 SGB IX: Ausnahmen
- § 2 Abs. 3 SGB IX: Gleichstellung
- § 151 Abs. 3 SGB IX: Grenzen der Gleichstellung
- § 37 SGB VI: Altersrente
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor
- § 236a SGB VI: Übergangsregeln
- § 228 SGB IX: Wertmarke und Freifahrt
- § 3a KraftStG: Kfz-Steuer
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.