Was bewertet wird
Die Behörde bewertet die Auswirkungen auf die Teilhabe, abgestuft in Zehnergraden. Eine Feststellung erfolgt ab GdB 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Der GdB ist kein Prozentsatz und sagt für sich genommen nichts über die Arbeitsfähigkeit oder einen Pflegegrad aus.
Mehrere Beeinträchtigungen
- Zunächst wird die Teilhabebeeinträchtigung in den betroffenen Funktionssystemen bewertet. Bei mehreren Funktionssystemen wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen.
- Dann wird geprüft, ob die übrigen Beeinträchtigungen die Gesamtwirkung wesentlich verstärken oder ob sich ihre Auswirkungen überschneiden. Addition und Mittelung sind nicht zulässig (VersMedV, Anlage Teil A Nr. 3.2).
- Aus GdB 40 für ein Funktionssystem und GdB 20 für ein anderes folgt deshalb nicht automatisch GdB 60. Die Gesamtschau entscheidet.
Befunde sollten die Auswirkungen erklären
Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, die neben der Diagnose die dauerhaften Einschränkungen beschreiben. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten Bewertungsmaßstäbe und Spannbreiten; sie sind kein Rechner für die eigene Anerkennung.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.