Mobilität
- G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Mit den weiteren Voraussetzungen kommen die Wertmarke für den Nahverkehr oder eine Kfz-Steuerermäßigung in Betracht. G allein berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
- aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Eine Parkerleichterung ist damit nicht automatisch erteilt. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, in bestimmten Fällen Ausnahmen von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen zu genehmigen. Ob ein Parkausweis oder eine andere Ausnahmegenehmigung erteilt wird, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde; dort müssen Sie sie gesondert beantragen.
- B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, wenn bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe nötig ist. Die Begleitperson wird unter den Voraussetzungen des § 228 Abs. 6 SGB IX unentgeltlich befördert, auch wenn für die berechtigte Person keine Wertmarke ausgegeben wurde. B ist keine Pflicht, ständig begleitet zu werden.
- 1. Kl.: Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis der zweiten Klasse unter den besonderen tariflichen gesundheitlichen Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV). Keine allgemeine freie Nutzung der ersten Klasse für alle schwerbehinderten Menschen.
Hilfebedarf, Sehen und Hören
- H: Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG. Möglich sind der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag, eine kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung.
- Bl: Blindheit. Möglich sind der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag, eine kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung. Landesblindengeld ist eine gesonderte Leistung nach Landesrecht.
- Gl: Gehörlosigkeit. Möglich sind die Wertmarke oder eine Kfz-Steuerermäßigung nach den jeweiligen Voraussetzungen.
- TBl: Taubblindheit: hörbedingt mindestens GdB 70 und sehbedingt GdB 100 (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV). Möglich sind der erhöhte Pauschbetrag und eine Rundfunkbeitragsbefreiung.
Rundfunkbeitrag
RF kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel ermöglichen, keine pauschale Befreiung. Taubblinde Menschen können eine Befreiung beantragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Der Beitragsservice entscheidet über den gesonderten Antrag.
Rechtsgrundlagen
- § 3 SchwbAwV: Merkzeichen
- § 229 SGB IX: Gesundheitliche Voraussetzungen
- § 228 SGB IX: Beförderung
- § 33b EStG: Pauschbeträge
- § 3a KraftStG: Steuervergünstigungen
- § 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen
- § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde.