Baden-Württemberg
Landratsamt Biberach – Versorgungsamt
Zuständig für 45 Städte und Gemeinden mit rund 207.415 Einwohnern. Amtliche Bezeichnung: Versorgungsamt.
Kontakt
- Anschrift
- Landratsamt Biberach – Versorgungsamt
Die Besuchsanschrift nennt die Behörde auf ihrer Website. - Website der Behörde
- service-bw.de
Amtliche Kontaktangaben, Stand 23.10.2026: Quelle 1, Quelle 2. Vor einem Besuch die Angaben auf der Website der Behörde prüfen.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist das Landratsamt Biberach – Versorgungsamt zuständig. Maßgeblich ist Ihr Wohnort.
- Biberach an der Riß34.576 Einw.
- Laupheim22.839 Einw.
- Riedlingen11.176 Einw.
- Ochsenhausen9.358 Einw.
- Bad Schussenried9.044 Einw.
- Schemmerhofen8.807 Einw.
- Schwendi7.098 Einw.
- Ertingen5.381 Einw.
- Warthausen5.341 Einw.
- Achstetten5.116 Einw.
- Mietingen4.743 Einw.
- Maselheim4.736 Einw.
- Bad Buchau4.651 Einw.
- Eberhardzell4.580 Einw.
- Rot an der Rot4.500 Einw.
- Ummendorf4.456 Einw.
- Mittelbiberach4.433 Einw.
- Burgrieden4.291 Einw.
- Kirchdorf an der Iller4.024 Einw.
- Uttenweiler3.751 Einw.
- Langenenslingen3.649 Einw.
- Erolzheim3.360 Einw.
- Berkheim3.275 Einw.
- Ingoldingen3.159 Einw.
- Dettingen an der Iller2.797 Einw.
- Dürmentingen2.681 Einw.
- Tannheim2.533 Einw.
- Unlingen2.411 Einw.
- Hochdorf2.383 Einw.
- Kirchberg an der Iller2.196 Einw.
- Steinhausen an der Rottum2.182 Einw.
- Altheim2.160 Einw.
- Attenweiler1.905 Einw.
- Gutenzell-Hürbel1.814 Einw.
- Erlenmoos1.790 Einw.
- Wain1.661 Einw.
- Oggelshausen902 Einw.
- Betzenweiler747 Einw.
- Tiefenbach546 Einw.
- Alleshausen531 Einw.
- Kanzach508 Einw.
- Dürnau487 Einw.
- Allmannsweiler317 Einw.
- Seekirch289 Einw.
- Moosburg231 Einw.
Gut zu wissen
Antrag, Unterlagen und Ihre nächsten Schritte, kurz erklärt.
Schwerbehindertenausweis beantragen
Die Behörde stellt zunächst den GdB fest. Nutzen Sie den amtlichen Online-Antrag oder das Landesformular. Ein formloser Antrag ist ebenfalls möglich; notwendige Unterlagen reichen Sie nach.
Ratgeber lesenGdB verstehen
Der GdB beschreibt Auswirkungen auf die Teilhabe. Einzelne Werte werden nicht addiert. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen zusammen auswirken.
Ratgeber lesenMerkzeichen
G, aG, H, Bl, TBl, Gl, B, RF und 1. Kl. haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Ratgeber lesenNachteilsausgleiche nutzen
Steuerlicher Pauschbetrag, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und Mobilität: Welche Rechte gelten, hängt vom GdB und den Merkzeichen ab.
Ratgeber lesenWiderspruch einlegen
Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind: Regelmäßig bleibt ein Monat ab Bekanntgabe. Fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form einreichen.
Ratgeber lesenÄnderungen und neuer Ausweis
Bei Verschlimmerung können Sie eine Neufeststellung beantragen. Ein ablaufender oder verlorener Ausweis bedeutet nicht automatisch eine neue medizinische Prüfung.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich das Landratsamt Biberach – Versorgungsamt?
Die aktuellen Kontaktdaten stehen auf der offiziellen Seite: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/281
Für welche Orte ist das Landratsamt Biberach – Versorgungsamt zuständig?
Für 45 Städte und Gemeinden, darunter Biberach an der Riß, Laupheim, Riedlingen, Ochsenhausen, Bad Schussenried, Schemmerhofen, Schwendi, Ertingen und weitere.
Was brauche ich für den Antrag?
Nennen Sie Ihre Beeinträchtigungen und behandelnden Praxen im amtlichen Formular. Fügen Sie vorhandene aktuelle Befundberichte bei; die Behörde teilt Ihnen mit, welche Nachweise und Einwilligungen noch nötig sind. Senden Sie medizinische Unterlagen unmittelbar an die Behörde.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt unter anderem davon ab, wann die ärztlichen Unterlagen vorliegen. Eine feste allgemeine Bearbeitungszeit können wir nicht nennen. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach.
Kann ich zunächst einen formlosen Antrag stellen?
Ja. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Feststellung der Behinderung und des GdB nach § 152 SGB IX beantragen. Nennen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bitten Sie um die Vordrucke und reichen Sie die geforderten Unterlagen nach. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absenden.