Versorgungsämter.org

Baden-Württemberg

Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt

Zuständig für 94 Städte und Gemeinden mit rund 591.045 Einwohnern. Amtliche Bezeichnung: Versorgungsamt.

Antrag auf Feststellung der Behinderung per Post

Formlos beantragen und die amtlichen Vordrucke anfordern. An das Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt, ab 6,90 € inklusive Druck und Porto.

Kontakt

Anschrift
Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt
Schillerstraße 30
89077 Ulm
Auf der Karte zeigen
Website der Behörde
alb-donau-kreis.de

Amtliche Kontaktangaben, Stand 23.10.2026: Quelle 1, Quelle 2. Vor einem Besuch die Angaben auf der Website der Behörde prüfen.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt zuständig. Maßgeblich ist Ihr Wohnort.

Gut zu wissen

Antrag, Unterlagen und Ihre nächsten Schritte, kurz erklärt.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt?

Anschrift: Schillerstraße 30, 89077 Ulm.

Für welche Orte ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Versorgungsamt zuständig?

Für 94 Städte und Gemeinden, darunter Ulm, Göppingen, Geislingen an der Steige, Ehingen (Donau), Eislingen/Fils, Blaustein, Ebersbach an der Fils, Langenau und weitere.

Was brauche ich für den Antrag?

Nennen Sie Ihre Beeinträchtigungen und behandelnden Praxen im amtlichen Formular. Fügen Sie vorhandene aktuelle Befundberichte bei; die Behörde teilt Ihnen mit, welche Nachweise und Einwilligungen noch nötig sind. Senden Sie medizinische Unterlagen unmittelbar an die Behörde.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt unter anderem davon ab, wann die ärztlichen Unterlagen vorliegen. Eine feste allgemeine Bearbeitungszeit können wir nicht nennen. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach.

Kann ich zunächst einen formlosen Antrag stellen?

Ja. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Feststellung der Behinderung und des GdB nach § 152 SGB IX beantragen. Nennen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bitten Sie um die Vordrucke und reichen Sie die geforderten Unterlagen nach. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absenden.