Versorgungsämter.org

Baden-Württemberg

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – Versorgungsamt

Zuständig für 20 Städte und Gemeinden mit rund 214.065 Einwohnern. Amtliche Bezeichnung: Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe.

Kontakt

Anschrift
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – Versorgungsamt
Die Besuchsanschrift nennt die Behörde auf ihrer Website.
Website der Behörde
service-bw.de

Amtliche Kontaktangaben, Stand 23.10.2026: Quelle 1, Quelle 2. Vor einem Besuch die Angaben auf der Website der Behörde prüfen.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – Versorgungsamt zuständig. Maßgeblich ist Ihr Wohnort.

Gut zu wissen

Antrag, Unterlagen und Ihre nächsten Schritte, kurz erklärt.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – Versorgungsamt?

Die aktuellen Kontaktdaten stehen auf der offiziellen Seite: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/281

Für welche Orte ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis – Versorgungsamt zuständig?

Für 20 Städte und Gemeinden, darunter Villingen-Schwenningen, Donaueschingen, Bad Dürrheim, St. Georgen im Schwarzwald, Blumberg, Furtwangen im Schwarzwald, Hüfingen, Königsfeld im Schwarzwald und weitere.

Was brauche ich für den Antrag?

Nennen Sie Ihre Beeinträchtigungen und behandelnden Praxen im amtlichen Formular. Fügen Sie vorhandene aktuelle Befundberichte bei; die Behörde teilt Ihnen mit, welche Nachweise und Einwilligungen noch nötig sind. Senden Sie medizinische Unterlagen unmittelbar an die Behörde.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt unter anderem davon ab, wann die ärztlichen Unterlagen vorliegen. Eine feste allgemeine Bearbeitungszeit können wir nicht nennen. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach.

Kann ich zunächst einen formlosen Antrag stellen?

Ja. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Feststellung der Behinderung und des GdB nach § 152 SGB IX beantragen. Nennen Sie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bitten Sie um die Vordrucke und reichen Sie die geforderten Unterlagen nach. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absenden.