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Kölbingen · Westerwaldkreis · 1.016 Einwohner

Versorgungsamt für Kölbingen

Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz mit Sitz in Koblenz.

Postleitzahlen in Kölbingen: 56459

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz

Anschrift
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
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Sprechzeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag 9:00–16:00 Uhr; Freitag 9:00–13:00 Uhr. Mittwoch geschlossen.
Online
GdB und Schwerbehindertenausweis online beantragen
Amtlicher Dienst. Hinweise zu Unterschrift und Nachweisen dort beachten.
Website der Behörde
lsjv.rlp.de

Amtliche Kontaktangaben, Stand 23.10.2026: Quelle 1, Quelle 2. Vor einem Besuch die Angaben auf der Website der Behörde prüfen.

Gut zu wissen

Antrag, Unterlagen und Ihre nächsten Schritte, kurz erklärt.

Häufige Fragen

Welches Versorgungsamt ist für Kölbingen zuständig?

Für Kölbingen (Westerwaldkreis) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz zuständig, Baedekerstraße 2-20, 56073 Koblenz, Telefon +49 261 4041-222.

Welche Postleitzahlen gehören zu Kölbingen?

Zur Gemeinde Kölbingen gehören die Postleitzahlen 56459. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz erreichbar?

Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag 9:00–16:00 Uhr; Freitag 9:00–13:00 Uhr. Mittwoch geschlossen..

Welche Frist ist besonders wichtig?

1 Monat: Regelmäßige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid beachten..

Ebenfalls zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz für

Gezeigt sind die Gemeinden desselben Kreises (Westerwaldkreis). Alle 896 weiteren Städte und Gemeinden stehen auf der Seite der Behörde.